Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-16, 2 WF 31/22

2 WF 31/22Tribunal supérieur16 mars 2022

Regest

Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 I BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 31/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-16

Aktenzeichen: 2 WF 31/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0316.2WF31.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1671 I BGB, 76 I FamFG, 114 ZPO

Leitsätze

Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 I BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter vom 7.2.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 27.1.2022 abgeändert.

Der beteiligten Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag vom 21.12.2021 unter Beiordnung der Rechtsanwälte B aus C bewilligt.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.

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