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24 U 194/20•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-10, 24 U 194/20
24 U 194/20Tribunal supérieur10 mars 2022
1. Abschlagsforderungen unterliegen einer selbstständigen Verjährung und können dann nicht mehr verlangt werden können, wenn Schlussrechnungsreife besteht. 2. Ist die Klage im ersten Rechtszug als derzeit unbegründet abgewiesen worden, so steht einer endgültigen Abweisung der Klage im Berufungsverfahren – hier wegen Verjährung des (Rest-)Werklohnanspruchs – nicht das Verschlechterungsverbot entgegen. Das Verbot der Reformatio in peius ist nicht anwendbar, da der Kläger durch das angefochtene Urteil noch keine schutzwürdige Position erlangt hat.
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 24 U 194/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0310.24U194.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 195, 199, 203, § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, 631 Abs. 1, 632a Abs. 1 Satz 2, 641 Abs. 1, VOB/B 16 Abs. 3 Nr. 1, ZPO 167, 528
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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