Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-22, 5 Ws 28/22

5 Ws 28/22Tribunal supérieur22 févr. 2022

Regest

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung macht eine Verhandlungsunfähigkeit auch dann nicht glaubhaft, wenn auf ihr der ICD10-Code Z 29.0 (Notwendigkeit der Isolierung als prophylaktische Maßnahme) eingetragen wurde. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, wie es einem von dem Angeklagten ausgehenden Ansteckungsrisiko, dem durch die ärztlich für erforderlich gehaltene Isolierung vorgebeugt werden soll, begegnet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 28/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-22

Aktenzeichen: 5 Ws 28/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0222.5WS28.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 329

Leitsätze

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung macht eine Verhandlungsunfähigkeit auch dann nicht glaubhaft, wenn auf ihr der ICD10-Code Z 29.0 (Notwendigkeit der Isolierung als prophylaktische Maßnahme) eingetragen wurde. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, wie es einem von dem Angeklagten ausgehenden Ansteckungsrisiko, dem durch die ärztlich für erforderlich gehaltene Isolierung vorgebeugt werden soll, begegnet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

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