Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-21, 5 RBs 38/22

5 RBs 38/22Tribunal supérieur21 févr. 2022

Regest

1.Genügt eine erhobene Verfahrensrüge nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO und wird die Sachrüge nicht erhoben, so ist die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig. 2.Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine Sachrüge.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 38/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-21

Aktenzeichen: 5 RBs 38/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0221.5RBS38.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 349 Abs. 1; 344 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3

Leitsätze

1.Genügt eine erhobene Verfahrensrüge nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO und wird die Sachrüge nicht erhoben, so ist die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig.

2.Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine Sachrüge.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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