Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-08, 2 Ausl 74/21

2 Ausl 74/21Tribunal supérieur8 févr. 2022

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 74/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-08

Aktenzeichen: 2 Ausl 74/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0208.2AUSL74.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Frankreich zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht in A vom 08.01.2019 (Arret 60/2018) in Verbindung mit dem Beschluss des Schwurgerichts des Departement O – P vom 30.05.2018 (Az. 60/2018) zur Last gelegten Tat ist unzulässig.

Die Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse, die dem Verfolgten die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat (§ 77 IRG, § 467 StPO).

Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.05.2021 wird aufgehoben.

Anordnung der mitunterzeichnenden stellvertretenden Vorsitzenden:

Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu

entlassen.

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