Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-07, 5 RBs 12/22

5 RBs 12/22Tribunal supérieur7 févr. 2022

Regest

Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 12/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-07

Aktenzeichen: 5 RBs 12/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.5RBS12.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: OWiG § 10; StVO § 3 Abs. 3; StVG § 24

Leitsätze

Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf eigene Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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