Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-04, 11 U 96/21

11 U 96/21Tribunal supérieur4 févr. 2022

Regest

Entsteht bei Arbeiten an einer Brücke Staub, der die Fassade eines nahestehenden Holzhauses verschmutzt, können dem Hauseigentümer die Kosten einer fachgerechten Reinigung und hiernach notwendigen Instandsetzung der Fassade nach den Grundsätzen eines enteignenden Eingriffs zu ersetzen sein. Hierbei geht es zu Lasten des entschädigungspflichtigen Landes, wenn die Regulierung der Reinigungskosten verzögert wird und deswegen erhebliche Kosten einer Instandsetzung anfallen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 96/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-04

Aktenzeichen: 11 U 96/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0204.11U96.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Leitsätze

Entsteht bei Arbeiten an einer Brücke Staub, der die Fassade eines nahestehenden Holzhauses verschmutzt, können dem Hauseigentümer die Kosten einer fachgerechten Reinigung und hiernach notwendigen Instandsetzung der Fassade nach den Grundsätzen eines enteignenden Eingriffs zu ersetzen sein. Hierbei geht es zu Lasten des entschädigungspflichtigen Landes, wenn die Regulierung der Reinigungskosten verzögert wird und deswegen erhebliche Kosten einer Instandsetzung anfallen.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 22.06.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.839,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 3.881,94 Euro seit dem 25.08.2018 und aus weiteren 1.957,65 Euro seit dem 20.12.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die anfallende und nachgewiesene Umsatzsteuer für die Beseitigung der Verunreinigung seines Hauses auf dem Grundstück A-Straße ##in B mit Staub sowie für das Aufbringen einer Schutzlasur zu ersetzen, soweit diese Kosten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe und der Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs vom beklagten Land zu ersetzen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 43 % und das beklagte Land zu 57 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und das beklagte Land zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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