Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-04, 11 U 124/18

11 U 124/18Tribunal supérieur4 févr. 2022

Regest

Ein Notar hat die Urkundsbeteiligten auf der Grundlage des Vertrages zur Bestellung des Erbbaurechts über den für den Kauf bedeutsamen Inhalt dieses Rechts zu belehren. Geht der Käufer davon aus, nach dem Erbbaurecht auch das Eigentum an dem Grundstück erwerben zu können, kann eine unzureichende notarielle Belehrung über den Inhalt des Erbbaurechts für den Entschluss zum Erwerb des Erbbaurechts nicht (mehr) kausal sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 124/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-04

Aktenzeichen: 11 U 124/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0204.11U124.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 19 BNotO, § 17 BeurkG

Leitsätze

Ein Notar hat die Urkundsbeteiligten auf der Grundlage des Vertrages zur Bestellung des Erbbaurechts über den für den Kauf bedeutsamen Inhalt dieses Rechts zu belehren. Geht der Käufer davon aus, nach dem Erbbaurecht auch das Eigentum an dem Grundstück erwerben zu können, kann eine unzureichende notarielle Belehrung über den Inhalt des Erbbaurechts für den Entschluss zum Erwerb des Erbbaurechts nicht (mehr) kausal sein.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Oktober 2021 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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