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4 U 89/20•Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-03, 4 U 89/20
4 U 89/20Tribunal supérieur3 févr. 2022
Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt.
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 4 U 89/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0203.4U89.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: VO (EU) 2017/1369 Art. 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 15.000,00 € festgesetzt.
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