Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-21, 9 W 5/22

9 W 5/22Tribunal supérieur21 janv. 2022

Regest

1. Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 5/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-21

Aktenzeichen: 9 W 5/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0121.9W5.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 412, § 485 ZPO

Leitsätze

    1. Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben.
    1. Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 10.338,88 € auferlegt.

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