Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-20, 18 U 46/17

18 U 46/17Tribunal supérieur20 déc. 2021

Regest

1. Ein zum Haftungsausschluss führender Verpackungsmangel nach Art. 17 Abs. 4b) CMR liegt dann nicht vor, wenn die transportierten und verpackten Lebensmittel gemeinsam mit einer stark riechenden Chemikalie transportiert werden und es deswegen zu einer Geruchs- und Geschmackskontamination der transportierten Lebensmittel und ihrer Verpackung kommt. Denn das Gut muss nur so verpackt sein, dass es bei einem vertragsgerecht durchgeführten Transport den üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag. 2. Dem Frachtführer oder einer „sonstigen Person“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 CMR fällt ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last, wenn sie trotz Wahrnehmung des Geruchs eine stark riechende Chemikalie gemeinsam mit Lebensmitteln transportiert oder den Transport zulässt, ohne sich vorher sachkundig über die Auswirkungen des Geruchs auf die Lebensmittel zu informieren. Eine bloße Anfrage bei dem den Chemikalientransport organisierenden Speditionsunternehmen ohne Darstellung des vollen Sachverhalts, insbesondere dass Lebensmittel mittransportiert werden, reicht nicht aus.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 46/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-20

Aktenzeichen: 18 U 46/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1220.18U46.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: Art. 17 u. 29 CMR

Leitsätze

Ein zum Haftungsausschluss führender Verpackungsmangel nach Art. 17 Abs. 4b) CMR liegt dann nicht vor, wenn die transportierten und verpackten Lebensmittel gemeinsam mit einer stark riechenden Chemikalie transportiert werden und es deswegen zu einer Geruchs- und Geschmackskontamination der transportierten Lebensmittel und ihrer Verpackung kommt. Denn das Gut muss nur so verpackt sein, dass es bei einem vertragsgerecht durchgeführten Transport den üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag.

Dem Frachtführer oder einer „sonstigen Person“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 CMR fällt ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden zur Last, wenn sie trotz Wahrnehmung des Geruchs eine stark riechende Chemikalie gemeinsam mit Lebensmitteln transportiert oder den Transport zulässt, ohne sich vorher sachkundig über die Auswirkungen des Geruchs auf die Lebensmittel zu informieren. Eine bloße Anfrage bei dem den Chemikalientransport organisierenden Speditionsunternehmen ohne Darstellung des vollen Sachverhalts, insbesondere dass Lebensmittel mittransportiert werden, reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung der Streithelferin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.02.2017, Az. 10 O 3/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 26.354,33 € nebst 5 % Zinsen seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Firma A AG/S. A., Z, 6.138,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 18.07.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte; die insoweit angefallen Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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