Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-16, 20 U 316/21

20 U 316/21Tribunal supérieur16 déc. 2021

Regest

1. Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2016 – IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113). 2. Bei der in einem Antragsformular eines Versicherers (hier: Krankheitskostenversicherung) gestellten Gefahrfrage nach Untersuchungen und Behandlungen in einem konkret eingegrenzten Zeitraum (hier: drei Jahre) handelt es sich nicht um eine unzulässige Globalfrage. Eine solche Frage verpflichtet den Versicherungsnehmer, alle Untersuchungen und/oder Behandlungen anzugeben, sofern diese nicht in Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Ursache haben, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. 3. Es bleibt offen, ob auch unter Geltung des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung nähere Darlegungen des Versicherers zur Gefahrerheblichkeit eines verschwiegenen Gefahrumstands entbehrlich sind, wenn die Gefahrerheblichkeit „auf der Hand liegt“. 4. Im Rahmen der Prüfung Gefahrerheblichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die vom Versicherer für den Zeitpunkt der Vertragsentscheidung angewendeten und dargelegten Risikoprüfungsgrundsätze „vernünftig“ sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 316/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-16

Aktenzeichen: 20 U 316/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1216.20U316.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Zu den formalen Anforderungen an eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. April 2016 – IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113).

  2. Bei der in einem Antragsformular eines Versicherers (hier: Krankheitskostenversicherung) gestellten Gefahrfrage nach Untersuchungen und Behandlungen in einem konkret eingegrenzten Zeitraum (hier: drei Jahre) handelt es sich nicht um eine unzulässige Globalfrage. Eine solche Frage verpflichtet den Versicherungsnehmer, alle Untersuchungen und/oder Behandlungen anzugeben, sofern diese nicht in Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Ursache haben, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.

  3. Es bleibt offen, ob auch unter Geltung des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung nähere Darlegungen des Versicherers zur Gefahrerheblichkeit eines verschwiegenen Gefahrumstands entbehrlich sind, wenn die Gefahrerheblichkeit „auf der Hand liegt“.

  4. Im Rahmen der Prüfung Gefahrerheblichkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die vom Versicherer für den Zeitpunkt der Vertragsentscheidung angewendeten und dargelegten Risikoprüfungsgrundsätze „vernünftig“ sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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