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1 Vollz (Ws) 516/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-13, 1 Vollz (Ws) 516/21
1 Vollz (Ws) 516/21Tribunal supérieur13 déc. 2021
1. Gemäß § 6 IfSBG-NRW sind grundsätzlich zuständig für die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG die Städte und Gemeinden bzw. die Kreise als untere Gesundheitsbehörden. Eine Zuständigkeit der Vollzugsanstalten besteht nicht; auch ist eine Möglichkeit zur Delegation der Anordnungsbefugnisse nicht vorgesehen. 2. Trifft die Vollzugsanstalt Anordnungen zur Vermeidung von Corona-Infektionen, welche die im Strafvollzugsgesetz NRW ausdrücklich vorgesehenen Rechte der Gefangenen (hier der Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien gemäß § 43 Abs. 2 StVollzG NRW) ausdrücklich oder auch nur tatsächlich einschränken, handelt es sich stets (zumindest auch) um eine im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Vollzugsanstalt sich zur Rechtfertigung der Anordnung (vorliegend mangels entsprechender Zuständigkeit) unzutreffend auf außerhalb der Regelungen der Strafvollzugsgesetze liegende Vorschriften stützt. 3. Pandemiebedingte Absonderungsmaßnahmen im Strafvollzug können ihre Rechtfertigung in der als Generalklausel ausgestalteten Regelung des § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW finden, wonach den Gefangenen, die nach S. 1 der Vorschrift „den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit“ unterliegen, in den Fällen, in denen „das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält“ weitere (vgl. LT-Drucksache 16/5413 S. 79) „Beschränkungen auferlegt werden“ können, „die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind“.
Entscheidungsdatum: 2021-12-13
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 516/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1213.1VOLLZ.WS516.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 109 ff., IfSG § 30 Abs. 1 S. 2, IfSBG-NRW § 6, StVollzG NRW § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit sich der Betroffene gegen die vorübergehende Aussetzung der Freistunde bzw. den angeordneten Einschluss zur Vorbeugung von Coronainfektionen in der Zeit vom 28. bis zum 31. Mai 2021 wendet.
Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Hinblick auf die vom Betroffenen begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der nach seinem Vorbringen auch in der Zeit vom 01. bis zum 10. Juni 2021 lediglich eingeschränkten Gewährung einer Freistunde wird die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
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