Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-09, 3 Ws 438/21

3 Ws 438/21Tribunal supérieur9 déc. 2021

Regest

1. Entscheidungen über Anträge des Nebenklägers auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch eingeschränkt anfechtbar, denn ein Nebenkläger, der sich nach Rechtskraft des Urteils gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags wehrt, ist nicht mehr beschwert. 2. Auch nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache noch anfechtbar ist die Entscheidung, mit der dem Nebenkläger Prozesskostennhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt worden ist, denn die Beschwer liegt dann in der nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache fortbestehenden Ratenzahlungspflicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 438/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-09

Aktenzeichen: 3 Ws 438/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1209.3WS438.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 397a

Leitsätze

  1. Entscheidungen über Anträge des Nebenklägers auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch eingeschränkt anfechtbar, denn ein Nebenkläger, der sich nach Rechtskraft des Urteils gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags wehrt, ist nicht mehr beschwert.

  2. Auch nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache noch anfechtbar ist die Entscheidung, mit der dem Nebenkläger Prozesskostennhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt worden ist, denn die Beschwer liegt dann in der nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache fortbestehenden Ratenzahlungspflicht.

Tenor

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 16. Juli 2021 richtet, als unzulässig, soweit sie sich gegen den gegen den Beschluss vom 21. Januar 2021 richtet, als unbegründet verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig abgelehnt.

Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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