Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-08, 20 U 118/21

20 U 118/21Tribunal supérieur8 déc. 2021

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 118/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-08

Aktenzeichen: 20 U 118/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1208.20U118.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.03.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer VersNr01 unwirksam waren:

a) im Tarif KB30 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 21,26 € bis zum 31.12.2018,

b) im Tarif KBK20 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 8,42 € bis zum 31.03.2021,

c) im Tarif SBE100 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,65 € bis zum 31.03.2021,

und die Klägerseite in den vorgenannten Zeiträumen nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 972,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie für den Zeitraum bis zum 02.12.2020 einschließlich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.040,11 € festgesetzt.

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