Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-23, 20 U 187/21

20 U 187/21Tribunal supérieur23 nov. 2021

Regest

Enthält der Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Klausel wie folgt: „Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung“, dann genügt für eine solche Mitteilung nicht die bloße Information über eine möglicherweise in Zukunft eintretende Berufsunfähigkeit verbunden mit der Ankündigung, der VN melde sich ggf. nach Abschluss der Behandlung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 187/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-23

Aktenzeichen: 20 U 187/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1123.20U187.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Enthält der Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Klausel wie folgt:

„Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung“, dann genügt für eine solche Mitteilung nicht die bloße Information über eine möglicherweise in Zukunft eintretende Berufsunfähigkeit verbunden mit der Ankündigung, der VN melde sich ggf. nach Abschluss der Behandlung.

Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 27.05.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.

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