Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-18, 2 Ausl. 174/20

2 Ausl. 174/20Tribunal supérieur18 nov. 2021

Regest

Die Auslieferung einer verfolgten Person an die Republik Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags ist zulässig, sofern – wie vorliegend der Fall – unter Berücksichtigung eingeholter Auskünfte und Zusicherungen die Gefahr einer politischen Verfolgung, eines rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens und einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten in der Haft hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 174/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-18

Aktenzeichen: 2 Ausl. 174/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1118.2AUSL174.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: EMRK Art. 3 und 6; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 2; IRG § 6 Abs. 2, §§ 32, 73

Leitsätze

Die Auslieferung einer verfolgten Person an die Republik Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags ist zulässig, sofern – wie vorliegend der Fall – unter Berücksichtigung eingeholter Auskünfte und Zusicherungen die Gefahr einer politischen Verfolgung, eines rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens und einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten in der Haft hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts, 2. Strafkammer, zu Afyonkarahisar vom 25.11.2013 (Az.: 2013/708) zur Last gelegten Tat ist zulässig.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

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