Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-18, 24 U 74/16

24 U 74/16Tribunal supérieur18 nov. 2021

Regest

1. Chemische Pflanzenschutzmittel, die auf einem Grundstück versprüht werden und dann durch den Wind oder ähnliche Ursachen auf das Nachbargrundstück gelangen, sind jedenfalls dann Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB, wenn es sich um eine Konzentration handelt, die die Nutzung eines Nachbargrundstücks für einen an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichteten ökologischen Landbau beeinträchtigt. 2. Die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass ein auf einem Grundstück ausgebrachtes Herbizid auf ein Nachbargrundstück einwirkt, kann in Betracht kommen, wenn beim Ausbringen des Herbizids gegen die gute fachliche Praxis verstoßen worden ist und nicht ebenso ein Dritter als Verursacher in Betracht kommt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 74/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-18

Aktenzeichen: 24 U 74/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1118.24U74.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: §§ 862 Abs. 1, 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 Abs. 1 BGB; §§ 3, 6 PflSchG; § 56 SaatG

Leitsätze

    1. Chemische Pflanzenschutzmittel, die auf einem Grundstück versprüht werden und dann durch den Wind oder ähnliche Ursachen auf das Nachbargrundstück gelangen, sind jedenfalls dann Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB, wenn es sich um eine Konzentration handelt, die die Nutzung eines Nachbargrundstücks für einen an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichteten ökologischen Landbau beeinträchtigt.
    1. Die Annahme eines Anscheinsbeweises, dass ein auf einem Grundstück ausgebrachtes Herbizid auf ein Nachbargrundstück einwirkt, kann in Betracht kommen, wenn beim Ausbringen des Herbizids gegen die gute fachliche Praxis verstoßen worden ist und nicht ebenso ein Dritter als Verursacher in Betracht kommt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.03.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 40.239,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.000,00 € seit dem 07.12.2013 und aus weiteren 16.239,45 € seit dem 17.12.2014, weitere 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 und weitere 1.120,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 10.071,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2014, weitere 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 und weitere 1.120,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 57 %, der Beklagte zu 1) 34 % und der Beklagte zu 3) 9 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben der Beklagte zu 1) 52 % und der Beklagte zu 3) 15 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 4) erster Instanz trägt der Kläger voll. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) erster Instanz trägt der Kläger zu 70%. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt jede Partei selbst.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger 36 %, der Beklagte zu 1) 51 % und der Beklagte zu 3) 13 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz haben der Beklagte zu 1) 55 % und der Beklagte zu 3) 16 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zweiter Instanz trägt der Kläger voll. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) zweiter Instanz trägt der Kläger zu 4 %. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz trägt jede Partei selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten zu 1), 2) und 3) können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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