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11 U 44/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-05, 11 U 44/21
11 U 44/21Tribunal supérieur5 nov. 2021
Die Schließung eines Gewerbebetriebs auf der Grundlage eines Erlasses des beklagten Landes begründet - wenn die Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Entschädigungstatbestands nicht erfüllt sind - keinen Entschädigungsanspruch analog § 56 oder analog § 65 IfSG.
Entscheidungsdatum: 2021-11-05
Aktenzeichen: 11 U 44/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1105.11U44.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 56, 65 IfSG
Die Schließung eines Gewerbebetriebs auf der Grundlage eines Erlasses des beklagten Landes begründet - wenn die Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Entschädigungstatbestands nicht erfüllt sind - keinen Entschädigungsanspruch analog § 56 oder analog § 65 IfSG.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.02.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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