Oberlandesgericht Hamm, 2021-10-15, 10 W 87/20

10 W 87/20Tribunal supérieur15 oct. 2021

Regest

Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist. Der im Testament geäußerte Wunsch des Erblassers, dass der Hof erhalten werden solle, ist für die Beurteilung der Hofeigenschaft unerheblich, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten die Bewirtschaftung nicht nur zum Ruhen gebracht, sondern endgültig aufgegeben und dadurch die Hofeigenschaft beseitigt hat. Die Aufgabe der Bewirtschaftung kann auch schrittweise erfolgen, wenn dies dazu führt, dass ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorhanden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 87/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-15

Aktenzeichen: 10 W 87/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1015.10W87.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat – Landwirtschaftssenat

Normen: HöfeO § 1

Leitsätze

Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.

Der im Testament geäußerte Wunsch des Erblassers, dass der Hof erhalten werden solle, ist für die Beurteilung der Hofeigenschaft unerheblich, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten die Bewirtschaftung nicht nur zum Ruhen gebracht, sondern endgültig aufgegeben und dadurch die Hofeigenschaft beseitigt hat.

Die Aufgabe der Bewirtschaftung kann auch schrittweise erfolgen, wenn dies dazu führt, dass ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorhanden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - angewiesen, das erteilte Hoffolgezeugnis vom 15.10.2019 einzuziehen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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