Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-29, 11 U 54/16

11 U 54/16Tribunal supérieur29 sept. 2021

Regest

Hat die Renaturierung eines Bachlaufs Auswirkungen auf den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz anliegender Grundstücke einer benachbarten Kommune, kann diese Kommune im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, Maßnahmen zum Hochwasserschutz zu prüfen und ggfls. zu veranlassen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 54/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-29

Aktenzeichen: 11 U 54/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0929.11U54.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Leitsätze

Hat die Renaturierung eines Bachlaufs Auswirkungen auf den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz anliegender Grundstücke einer benachbarten Kommune, kann diese Kommune im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, Maßnahmen zum Hochwasserschutz zu prüfen und ggfls. zu veranlassen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 21.355,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2014 zu zahlen.Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 61 %, 39 % trägt die Beklagte zu 2) selbst. Von den Gerichtskosten beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 81 % und die Beklagte zu 2) 19 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.939,87 € festsetzt.

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