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4 Ws 156-158/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-28, 4 Ws 156-158/21
4 Ws 156-158/21Tribunal supérieur28 sept. 2021
Ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO muss außerhalb der Hauptverhandlung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Entscheidungsdatum: 2021-09-28
Aktenzeichen: 4 Ws 156-158/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0928.4WS156.158.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 26
Ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO muss außerhalb der Hauptverhandlung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
I.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 22.04.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18.05.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.
III.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 06.06.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unbegründet verworfen.
IV.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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