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7 U 81/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-24, 7 U 81/20
7 U 81/20Tribunal supérieur24 août 2021
1. Verursacht der Führer eines Lkw eine Ausweichbewegung eines überholenden Fahrzeugs, ohne dies zu berühren, und kollidierte das überholende Fahrzeug anschließend mit einem Motorrad, erfolgt dieser Unfall bei Betrieb des Lkw (§ 7 Abs. 1 StVG). 2. In der herausgeforderten Ausweichbewegung liegt grundsätzlich auch kein Verstoß des Ausweichenden gegen § 1 Abs. 2 StVO. Sogar eine nicht optimale Reaktion des Ausweichenden fällt regelmäßig in den Risikobereich des Herausforderers. 3. § 17 Abs. 1 StVG ist Spezialnorm für den Gesamtschuldnerausgleich zwi-schen mehreren einen Unfall verursachenden Fahrzeughaltern (und deren Haftpflichtversicherern) betreffend Schäden von Dritten.
Entscheidungsdatum: 2021-08-24
Aktenzeichen: 7 U 81/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0824.7U81.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 1 Abs. 2 StVO; § 17 Abs. 1 StVG
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.07.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az.: 016 O 29/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.407,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.794,82 EUR seit dem 15.04.2016 und aus 25.612,23 EUR seit dem 08.02.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass soweit die Klägerin und die Beklagte Dritten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 19.06.2015 auf der B2 in Richtung A als Gesamtschuldnerinnen haften, die Beklagte im Innenverhältnis allein haftet.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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