Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-05, 1 RVs 48/21

1 RVs 48/21Tribunal supérieur5 août 2021

Regest

Eine unzureichende richterliche Unterschrift unter einem amtsgerichtlichen Urteil führt wegen des daraus resultierenden Fehlens von Urteilsgründen zur von Amts wegen zu beachtenden Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 48/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-05

Aktenzeichen: 1 RVs 48/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0805.1RVS48.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 275 Abs. 2, 318

Leitsätze

Eine unzureichende richterliche Unterschrift unter einem amtsgerichtlichen Urteil führt wegen des daraus resultierenden Fehlens von Urteilsgründen zur von Amts wegen zu beachtenden Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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