Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-03, 5 RBs 157/21

5 RBs 157/21Tribunal supérieur3 août 2021

Regest

Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG), ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 157/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-03

Aktenzeichen: 5 RBs 157/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0803.5RBS157.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: § 67 Abs. 2 OWiG; § 24a Abs. 2 StVG

Leitsätze

Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG), ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

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