Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-27, 10 W 71/21

10 W 71/21Tribunal supérieur27 juil. 2021

Regest

Bei der "steckengebliebenen" Stufenklage berechnet sich die auf der Auskunftsstufe angefallene Terminsgebühr nicht gem. § 44 GKG nach dem für die Leistungsstufe maßgeblichen Streitwert. Der Wert ist vielmehr gem. § 3 ZPO anhand des wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zu schätzen und beträgt regelmäßig 1/10 bis 1/4 des erwarteten Leistungsanspruchs.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 71/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-27

Aktenzeichen: 10 W 71/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0727.10W71.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: RVG § 33, GKG § 44

Leitsätze

Bei der "steckengebliebenen" Stufenklage berechnet sich die auf der Auskunftsstufe angefallene Terminsgebühr nicht gem. § 44 GKG nach dem für die Leistungsstufe maßgeblichen Streitwert. Der Wert ist vielmehr gem. § 3 ZPO anhand des wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zu schätzen und beträgt regelmäßig 1/10 bis 1/4 des erwarteten Leistungsanspruchs.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird als teilweise unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 23.05.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 21.01.2021 abgeändert und der Streitwert für die Terminsgebühr auf 1.875,00 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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