Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-23, 10 W 131/20

10 W 131/20Tribunal supérieur23 juil. 2021

Regest

Wird im Hoffeststellungsverfahren die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verneint, so ist gegen diese Entscheidung nur der potentielle Hoferbe beschwerdeberechtigt. Zur Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 131/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-23

Aktenzeichen: 10 W 131/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0723.10W131.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: HöfeO § 1 Abs. 1; HöfeVfO § 11; FamFG § 59

Leitsätze

Wird im Hoffeststellungsverfahren die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verneint, so ist gegen diese Entscheidung nur der potentielle Hoferbe beschwerdeberechtigt.

Zur Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 4) tragen die Beteiligten zu 2) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.653,68 € festgesetzt.

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