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4 U 72/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-20, 4 U 72/20
4 U 72/20Tribunal supérieur20 juil. 2021
1. § 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG (Anschließung an OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 51/19, WRP 2019, 1351). 2. Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich „günstigeren“ Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 – 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 – 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 – 16 U 23/05, GRUR 2005, 972). 3. Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 936, 927 ZPO wegen veränderter Umstände (hier: fehlende Vollziehung) führt nicht dazu, dass die gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB durch Zustellung des Verfügungsantrags bewirkte Hemmung der Verjährung ex tunc entfällt. 4. Der Abmahnende kann unmittelbar Zahlung der anwaltlichen Abmahnkosten verlangen, wenn der Abgemahnte mit der Freistellung in Verzug gerät oder diese endgültig ablehnt. Der Freistellungsanspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um (Fortführung von OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013 – 4 U 65/13, BeckRS 2014, 2228). 5. Abmahnkosten sind keine Entgeltforderungen i. S. v. § 288 Abs. 2 BGB. 6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB schließt den bereits eingetretenen Verzug nur aus, wenn der Schuldner die geschuldete eigene Leistung seinerseits Zug um Zug gegen Erfüllung des Gegenanspruchs anbietet (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 2/13, NJW 2014, 55).
Entscheidungsdatum: 2021-07-20
Aktenzeichen: 4 U 72/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0720.4U72.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG §8 Abs.1; UWG §8 Abs.4; UWG §3a; UWG §12 Abs.1 Satz2 a.F.; UWG §13 Abs.3 n.F.; BGB §204 Abs.1 Nr.9; BGB §204 Abs.2 Satz1; BGB §273; BGB §288 Abs.2; ElektroG §9 Abs.2; DIN EN; ZPO §253 Abs.2 Nr.2; ZPO §936; ZPO § 927
§ 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG (Anschließung an OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 51/19, WRP 2019, 1351).
Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich „günstigeren“ Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 – 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 – 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 – 16 U 23/05, GRUR 2005, 972).
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 936, 927 ZPO wegen veränderter Umstände (hier: fehlende Vollziehung) führt nicht dazu, dass die gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB durch Zustellung des Verfügungsantrags bewirkte Hemmung der Verjährung ex tunc entfällt.
Der Abmahnende kann unmittelbar Zahlung der anwaltlichen Abmahnkosten verlangen, wenn der Abgemahnte mit der Freistellung in Verzug gerät oder diese endgültig ablehnt. Der Freistellungsanspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um (Fortführung von OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013 – 4 U 65/13, BeckRS 2014, 2228).
Abmahnkosten sind keine Entgeltforderungen i. S. v. § 288 Abs. 2 BGB.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB schließt den bereits eingetretenen Verzug nur aus, wenn der Schuldner die geschuldete eigene Leistung seinerseits Zug um Zug gegen Erfüllung des Gegenanspruchs anbietet (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 2/13, NJW 2014, 55).
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.04.2020 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (Az. 10 O 16/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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