Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-07, 16 U 1/20 (Baul)

16 U 1/20 (Baul)Tribunal supérieur7 juil. 2021

Regest

1. Zur Höhe der Enteignungsentschädigung, wenn die Enteignung ein Grundstück betrifft, das mit überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden bebaut ist, deren Räumlichkeiten der Eigentümer vermietet hat. 2. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes kann es im Hinblick auf die Vorwirkungen der Enteignung geboten sein, ein vom Wertermittlungsstichtag abweichenden Qualitätsstichtag anzusetzen (§ 2 Abs. 5 ImmoWertV). Dieser Qualitätsstichtag ist jedoch nicht pauschal auf sämtliche wertbildenden Faktoren einheitlich anzuwenden. Nach den Umständen des Einzelfalls kann es geboten sein, einen vom Wertermittlungsstichtag abweichenden Qualitätsstichtag lediglich bezüglich des Bodenwertes anzusetzen und hinsichtlich des objektiven Verkehrswertes der aufstehenden Gebäude auf den Wertermittlungsstichtag (§ 2 Abs. 4 ImmoWertV) abzustellen. 3. Eine Enteignungsentschädigung für nicht vereinnahmte Mietzinsforderungen gem. § 96 BauGB (Entschädigung für andere Vermögensnachteile) ist im Regelfall nicht begründet, weil Erträge bereits bei der Bestimmung der Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks berücksichtigt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 16 U 1/20 (Baul) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-07

Aktenzeichen: 16 U 1/20 (Baul)

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0707.16U1.20BAUL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BauGB §§ 95, 96, 194

Leitsätze

    1. Zur Höhe der Enteignungsentschädigung, wenn die Enteignung ein Grundstück betrifft, das mit überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden bebaut ist, deren Räumlichkeiten der Eigentümer vermietet hat.
    1. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes kann es im Hinblick auf die Vorwirkungen der Enteignung geboten sein, ein vom Wertermittlungsstichtag abweichenden Qualitätsstichtag anzusetzen (§ 2 Abs. 5 ImmoWertV). Dieser Qualitätsstichtag ist jedoch nicht pauschal auf sämtliche wertbildenden Faktoren einheitlich anzuwenden. Nach den Umständen des Einzelfalls kann es geboten sein, einen vom Wertermittlungsstichtag abweichenden Qualitätsstichtag lediglich bezüglich des Bodenwertes anzusetzen und hinsichtlich des objektiven Verkehrswertes der aufstehenden Gebäude auf den Wertermittlungsstichtag (§ 2 Abs. 4 ImmoWertV) abzustellen.
    1. Eine Enteignungsentschädigung für nicht vereinnahmte Mietzinsforderungen gem. § 96 BauGB (Entschädigung für andere Vermögensnachteile) ist im Regelfall nicht begründet, weil Erträge bereits bei der Bestimmung der Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks berücksichtigt werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beteiligten zu 1. gegen das am 19.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg – Kammer für Baulandsachen gemäß §§ 221 BauGB, 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

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