Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-29, 28 U 161/20

28 U 161/20Tribunal supérieur29 juin 2021

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 161/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-29

Aktenzeichen: 28 U 161/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0629.28U161.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.047,99 EUR festgesetzt.

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