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4 U 184/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-24, 4 U 184/20
4 U 184/20Tribunal supérieur24 juin 2021
1. § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV sind Marktverhaltensregeln i. S. v. § 3a UWG. 2. Ein Mietwagenunternehmer darf eine nach DIN EN 1865 genormte Krankentrage, deren Zweckbestimmung es ist, nur für den Transport von Erkrankten und Verletzten außerhalb und innerhalb von Rettungswagen und Krankentransportwagen eingesetzt zu werden, nicht als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung während der Fahrt in Fahrzeugen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen i. S. v. § 3 Abs. 1 RettG NRW, sondern lediglich als sog. "Mietliegewagen" nach § 49 PBefG genehmigt sind.
Entscheidungsdatum: 2021-06-24
Aktenzeichen: 4 U 184/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0624.4U184.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a; RettG NRW § 3; RettG NRW § 17; MPBetreibV § 4; PBefG § 49; PBefG § 4 Abs. 6; DIN EN 1865
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.10.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 16 O 156/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine nach DIN EN 1865 genormte Krankentrage als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung während der Fahrt in Fahrzeugen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 3 Abs. 1 RettG NRW sind (Fahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet sind und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind), wie beim Transport der Patientin A am 06.06.2019 geschehen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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