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4 RBs 131/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-08, 4 RBs 131/21
4 RBs 131/21Tribunal supérieur8 juin 2021
Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich.
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 4 RBs 131/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.4RBS131.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: OWiG § 80 Abs. 5
Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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