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5 RVs 33/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-01, 5 RVs 33/21
5 RVs 33/21Tribunal supérieur1 juin 2021
1. Ein den Angeklagten freisprechendes Berufungsurteil kann sich nicht darauf beschränken, die amtsgerichtlichen Feststellungen, die noch zu einer Verurteilung geführt haben, wörtlich wiederzugeben und die Beweiswürdigung allein darauf auszurichten, dass die in der Berufungshauptverhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zur Sache, eine Verurteilung nicht tragen. 2. Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, muss der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (Fortführung BGH, NStZ 2021, 180). 3. Fehlt diese allein durch die Sitzungsniederschrift nachweisbare ausdrückliche Bestätigung des Angeklagten, liegt rechtlich keine verwertbare Einlassung vor. 4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass einer Einlassung mittels Verteidigererklärung von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt.
Entscheidungsdatum: 2021-06-01
Aktenzeichen: 5 RVs 33/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0601.5RVS33.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 267 Abs. 5; StPO § 243 Abs. 5
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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