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7 U 55/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-26, 7 U 55/20
7 U 55/20Tribunal supérieur26 mai 2021
1. Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend – trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO – seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 1). 2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 6). 3. Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden – im Hinblick auf Alt-/Vorschäden – nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.
Entscheidungsdatum: 2021-05-26
Aktenzeichen: 7 U 55/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0526.7U55.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 5 O 424/18) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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