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3 U 31/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-26, 3 U 31/21
Entscheidungsdatum: 2021-05-26
Aktenzeichen: 3 U 31/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0526.3U31.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.01.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.500,00 € festgesetzt.
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