Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-25, 9 W 17/21

9 W 17/21Tribunal supérieur25 mai 2021

Regest

Das Erstgericht ist verpflichtet,unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gflls. fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 W 17/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-25

Aktenzeichen: 9 W 17/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0525.9W17.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 571 ZPO

Leitsätze

Das Erstgericht ist verpflichtet,unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gflls. fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 05.05.2021 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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