projets
5 RVs 24/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-18, 5 RVs 24/21
5 RVs 24/21Tribunal supérieur18 mai 2021
1. Die Kognitionspflicht gebietet, den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs und ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung auszuschöpfen. 2. Das betrügerische Erlangen von Geldern (§ 263 Abs. 1 StGB) stellt mit der nachfolgenden veruntreuenden Auskehr der Gelder (§ 266 Abs. 1 StGB) eine einheitliche prozessuale Tat dar, wenn die Untreuehandlung auf die Verwertung der Tatbeute gerichtet ist.
Entscheidungsdatum: 2021-05-18
Aktenzeichen: 5 RVs 24/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0518.5RVS24.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 264 StPO; § 263 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.