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5 RVs 28/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-27, 5 RVs 28/21
5 RVs 28/21Tribunal supérieur27 avr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: 5 RVs 28/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0427.5RVS28.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, der Beleidigung und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
Im Rechtsfolgenausspruch wird das Urteil in Bezug auf die für die Beleidigung festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe sowie in Bezug auf den Gesamtstrafenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
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