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11 U 119/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-23, 11 U 119/20
11 U 119/20Tribunal supérieur23 avr. 2021
Eine von Fahrzeugen grundsätzlich gefahrlos zu passierende Bodenwelle auf einer Landstraße mit einer Tiefe von bis zu 4 cm wird nicht deswegen zu einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, weil sie bei einem in einer schneidenden Linie abbiegenden Motorrad eine überraschende Fahrzeugbewegung auslösen kann, die dann infolge einer weiteren unbeabsichtigten Lenkbewegung des Fahrers zu einem Sturz führt.
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: 11 U 119/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0423.11U119.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW
Eine von Fahrzeugen grundsätzlich gefahrlos zu passierende Bodenwelle auf einer Landstraße mit einer Tiefe von bis zu 4 cm wird nicht deswegen zu einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, weil sie bei einem in einer schneidenden Linie abbiegenden Motorrad eine überraschende Fahrzeugbewegung auslösen kann, die dann infolge einer weiteren unbeabsichtigten Lenkbewegung des Fahrers zu einem Sturz führt.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.
Die Klage wird vollständig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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