Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-22, I-18 U 15/20

I-18 U 15/20Tribunal supérieur22 avr. 2021

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — I-18 U 15/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: I-18 U 15/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0422.I18U15.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert;

die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 17.910,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.7.2019 zu zahlen,

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen,

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) verloren.

Bezüglich der Kosten für die erste Instanz gilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst zu 92 % und die Beklagte zu 3) zu 8%; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie 77 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

Bezüglich der Kosten für die zweite Instanz gilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst zu 89 % und die Beklagte zu 3) zu 11 %; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie 73 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für sie jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision der Beklagten zu 3) wird zugelassen.

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