Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-14, 4 Ws 36/21

4 Ws 36/21Tribunal supérieur14 avr. 2021

Regest

Vielfaches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i.S.v. § 81g StPO auch dann, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 36/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-14

Aktenzeichen: 4 Ws 36/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0414.4WS36.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 81g

Leitsätze

Vielfaches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i.S.v. § 81g StPO auch dann, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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