Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-07, 11 U 166/20

11 U 166/20Tribunal supérieur7 avr. 2021

Regest

Dem Erwerber eines mit einer Motorsteuerungssoftware zur Manipulation des Stickoxidwertes ausgestatteten Fahrzeugs steht gegen die Bundesrepublik Deutschland kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch aus einer rechtswidrigen Umsetzung der EGRL 2007/46 oder aus einer rechtswidrigen Erteilung einer Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug zu. Es fehlt bereits an einem möglichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die die betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers schützt. Über den Rechtsstreit kann das Berufungsgericht gem. § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, weil Gründe für die Zulassung der Revision oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 166/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-07

Aktenzeichen: 11 U 166/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0407.11U166.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§: §§ 256, 522 ZPO, § 839 BGB, Art. 34 GG, RL (EG) 2007/46, VO (EU) 715/2007, A

Leitsätze

Dem Erwerber eines mit einer Motorsteuerungssoftware zur Manipulation des Stickoxidwertes ausgestatteten Fahrzeugs steht gegen die Bundesrepublik Deutschland kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch aus einer rechtswidrigen Umsetzung der EGRL 2007/46 oder aus einer rechtswidrigen Erteilung einer Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug zu. Es fehlt bereits an einem möglichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die die betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers schützt. Über den Rechtsstreit kann das Berufungsgericht gem. § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, weil Gründe für die Zulassung der Revision oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

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