Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-31, 1 RBs 45/21

1 RBs 45/21Tribunal supérieur31 mars 2021

Regest

1. Das Zusammensein von (nur) drei Personen im öffentlichen Raum kann eine verbotswidrige Ansammlung im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 CoronaSchVO NRW darstellen, wenn weder die Erlaubnistatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 CoronaSchVO noch die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 3 CoronaSchVO erfüllt sind und auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer „Versammlung“ im Sinne der CoronaSchVO vorliegen, nämlich ein gezieltes Zusammensein ohne Einhaltung einer derartig deutlichen räumlichen Trennung bzw. Distanz, dass von vornherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen wäre (vgl. zu dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs der Ansammlung: Senatsbeschluss vom 08. Februar 2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 -, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021, - III-4 RBs 446/20 - sowie - III-4 RBs 3/21 -, juris). 2. Der private Pkw unterfällt dem Tatbestandsmerkmal „öffentlicher Raum“ in § 1 Abs. 2, 3 CoronaSchVO..

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 45/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-31

Aktenzeichen: 1 RBs 45/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0331.1RBS45.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 08.05.2020, § 1 Abs. 2, Abs. 3

Leitsätze

  1. Das Zusammensein von (nur) drei Personen im öffentlichen Raum kann eine verbotswidrige Ansammlung im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 CoronaSchVO NRW darstellen, wenn weder die Erlaubnistatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 CoronaSchVO noch die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 3 CoronaSchVO erfüllt sind und auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer „Versammlung“ im Sinne der CoronaSchVO vorliegen, nämlich ein gezieltes Zusammensein ohne Einhaltung einer derartig deutlichen räumlichen Trennung bzw. Distanz, dass von vornherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen wäre (vgl. zu dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs der Ansammlung: Senatsbeschluss vom 08. Februar 2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 -, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Januar 2021, - III-4 RBs 446/20 - sowie - III-4 RBs 3/21 -, juris).

  2. Der private Pkw unterfällt dem Tatbestandsmerkmal „öffentlicher Raum“ in § 1 Abs. 2, 3 CoronaSchVO..

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin).

Die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin).

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

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