Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-16, 24 U 101/20

24 U 101/20Tribunal supérieur16 mars 2021

Regest

1. Das Urteil des EuGH vom 04. Juli 2019 – C-377/17 – erfasst keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 anwendbar ist. 2. Im Rahmen der Leistungsphase 8 obliegt es dem Architekten, die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Dieser Ausschnitt der allgemeinen Koordinierungspflicht des umfassend beauftragten Architekten erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche, auch diejenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind. Der Architekt kann auch zur Prüfung verpflichtet sein, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 101/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-16

Aktenzeichen: 24 U 101/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0316.24U101.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: EUV Art. 4 Abs. 3 Satz 3; Art. 288 Abs. 3; BauO NW § 45; BGB §§ 126, 631; HOAI 1996 § 4

Leitsätze

Das Urteil des EuGH vom 04. Juli 2019 – C-377/17 – erfasst keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 anwendbar ist.

Im Rahmen der Leistungsphase 8 obliegt es dem Architekten, die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Dieser Ausschnitt der allgemeinen Koordinierungspflicht des umfassend beauftragten Architekten erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche, auch diejenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind. Der Architekt kann auch zur Prüfung verpflichtet sein, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Tenor

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das am 19.06.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster bewilligt, soweit sie widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung eines weiteren zweckgebundenen und abzurechnenden Schadensersatzes in Höhe von 6.250,00 € und Ersatz von Privatgutachterkosten in Höhe von weiteren 2.043,13 € begehrt. Im Übrigen wird ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Beklagten wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Herr Rechtsanwalt I aus O beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten angeordnet.

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