Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-16, 10 U 35/20

10 U 35/20Tribunal supérieur16 mars 2021

Regest

Zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis Ein rechtlicher Hinweis gem. § 139 ZPO kann auch dann entbehrlich sein, wenn der betreffende Gesichtspunkt bereits Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bzw. zentraler Angriffspunkt der Berufung war und der Prozessgegner bereits durch eingehenden Vortrag die Partei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 35/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-16

Aktenzeichen: 10 U 35/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0316.10U35.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB 1939, 2147, 2150; ZPO § 139

Leitsätze

Zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Ein rechtlicher Hinweis gem. § 139 ZPO kann auch dann entbehrlich sein, wenn der betreffende Gesichtspunkt bereits Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bzw. zentraler Angriffspunkt der Berufung war und der Prozessgegner bereits durch eingehenden Vortrag die Partei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2020 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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