Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-12, 7 U 12/20

7 U 12/20Tribunal supérieur12 mars 2021

Regest

1. Gegen die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls kann es – wie hier – sprechen, dass sich das Fahrzeug des Unfallverursachers infolge des Passierens eines engen Kreisverkehrs und des Überfahrens einer Mittelinsel sowie wegen Straßenschäden bei der Kollision in einem instabilen Fahrvorgang befand, also eine zielgerichtete Kollision gerade nicht feststellbar ist. 2. Auf § 17 Abs. 3 StVG kann sich nicht berufen, wer mit einem Kaffeebecher in der Hand durch einen Kreisverkehr fährt und deshalb nicht beide Hände am Lenkrad hält. 3. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall „verdient“, zu berücksichtigen, wenn ihm – wie hier – keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17; BGH Urt. v. 15.6.2010 – VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9). 4. Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug unter Zugrundelegung eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens, muss er sich ein zeitlich nachfolgendes (überregionales) Restwertangebot des Haftpflichtversicherers nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegenhalten lassen (im Anschluss an BGH Urt. v. 25.6.2019 – VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 10, 14).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 12/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-12

Aktenzeichen: 7 U 12/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0312.7U12.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 17 Abs. 3 StVG

Leitsätze

    1. Gegen die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls kann es – wie hier – sprechen, dass sich das Fahrzeug des Unfallverursachers infolge des Passierens eines engen Kreisverkehrs und des Überfahrens einer Mittelinsel sowie wegen Straßenschäden bei der Kollision in einem instabilen Fahrvorgang befand, also eine zielgerichtete Kollision gerade nicht feststellbar ist.
    1. Auf § 17 Abs. 3 StVG kann sich nicht berufen, wer mit einem Kaffeebecher in der Hand durch einen Kreisverkehr fährt und deshalb nicht beide Hände am Lenkrad hält.
    1. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall „verdient“, zu berücksichtigen, wenn ihm – wie hier – keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04, r+s 2005, 124 Rn. 17; BGH Urt. v. 15.6.2010 – VI ZR 232/09, r+s 2010, 348 Rn. 10, 9).
    1. Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug unter Zugrundelegung eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens, muss er sich ein zeitlich nachfolgendes (überregionales) Restwertangebot des Haftpflichtversicherers nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegenhalten lassen (im Anschluss an BGH Urt. v. 25.6.2019 – VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 10, 14).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (3 O 288/17) – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 17.832,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.