Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-01, 8 U 61/20

8 U 61/20Tribunal supérieur1 mars 2021

Regest

1. Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen. Das aus der Mitgliedschaft folgende Feststellungsinteresse entfällt nicht schon durch den nicht näher konkretisierten Vortrag des beklagten Vereins, das klagende Mitglied sei infolge nicht fristgerechter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschieden. 2. Die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses ist nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber verwirkt sein, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Dieser Fall liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vereinsmitglied nach einer mehrere Tage dauernden Mitgliederversammlung mit umfangreicher Tagesordnung zunächst die Veröffentlichung des Versammlungsprotokolls abwartet. 3. Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins liegt beim Verein; das klagende Mitglied hat allerdings konkret die Umstände zu benennen, die zur Nichtigkeit geführt haben können. 4. Zur ausreichenden Bestimmtheit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und deren hinreichender Ankündigung. 5. Verfahrensfehler betreffend die äußeren Verhältnisse des Versammlungsortes (hier: unzumutbare Temperaturen) können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese nicht unmittelbar deutlich gerügt worden sind und das Mitglied sich ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligt hat. 6. Zur Auslegung der Vereinssatzung, die objektiv vorzunehmen ist, kann im Einzelfall auch eine ständige Übung im Verein, die sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung manifestieren kann, herangezogen werden. 7. Zur Abgrenzung einer „echten“ Mitgliedschaft auf Probe von einer Probezeit als Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 61/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-01

Aktenzeichen: 8 U 61/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0301.8U61.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 32, 242; ZPO §§ 51 Abs. 1, 138 Abs. 4, 256

Leitsätze

  1. Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen. Das aus der Mitgliedschaft folgende Feststellungsinteresse entfällt nicht schon durch den nicht näher konkretisierten Vortrag des beklagten Vereins, das klagende Mitglied sei infolge nicht fristgerechter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschieden.

  2. Die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses ist nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber verwirkt sein, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Dieser Fall liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vereinsmitglied nach einer mehrere Tage dauernden Mitgliederversammlung mit umfangreicher Tagesordnung zunächst die Veröffentlichung des Versammlungsprotokolls abwartet.

  3. Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins liegt beim Verein; das klagende Mitglied hat allerdings konkret die Umstände zu benennen, die zur Nichtigkeit geführt haben können.

  4. Zur ausreichenden Bestimmtheit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und deren hinreichender Ankündigung.

  5. Verfahrensfehler betreffend die äußeren Verhältnisse des Versammlungsortes (hier: unzumutbare Temperaturen) können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese nicht unmittelbar deutlich gerügt worden sind und das Mitglied sich ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligt hat.

  6. Zur Auslegung der Vereinssatzung, die objektiv vorzunehmen ist, kann im Einzelfall auch eine ständige Übung im Verein, die sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung manifestieren kann, herangezogen werden.

  7. Zur Abgrenzung einer „echten“ Mitgliedschaft auf Probe von einer Probezeit als Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 01.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten vom 28. bis 30.06.2019 unter dem Tagesordnungspunkt 20.2.1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für die IJK und für die PQR tätig sein“ nichtig ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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