Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-26, 1 VAs 74/20

1 VAs 74/20Tribunal supérieur26 févr. 2021

Regest

1. Die Übermittlung eines Schriftstückes mit (lediglich) einfacher elektronischer Signatur durch Hinzufügung des Namenszuges über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos entspricht den Schriftformerfordernissen an ein elektronisches Dokument gemäß § 32a StPO, wenn der Absender bei Versand der Nachricht i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes hat bestätigen lassen. 2. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Datenspeicherung durch die Staatsanwaltschaft zum Zweck künftiger Strafverfahren gemäß § 484 StPO oder zur Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO sowie zu den Voraussetzungen von Berichtigungs- und/ oder Löschungsansprüchen des Betroffenen gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 74/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-26

Aktenzeichen: 1 VAs 74/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0226.1VAS74.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG § 23 ff.; StPO § 32a, 484, 485, 489, 500; BDSG §§ 75 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 und 2, 47

Leitsätze

    1. Die Übermittlung eines Schriftstückes mit (lediglich) einfacher elektronischer Signatur durch Hinzufügung des Namenszuges über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos entspricht den Schriftformerfordernissen an ein elektronisches Dokument gemäß § 32a StPO, wenn der Absender bei Versand der Nachricht i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes hat bestätigen lassen.
    1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Datenspeicherung durch die Staatsanwaltschaft zum Zweck künftiger Strafverfahren gemäß § 484 StPO oder zur Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO sowie zu den Voraussetzungen von Berichtigungs- und/ oder Löschungsansprüchen des Betroffenen gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

Tenor

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, soweit die Löschung der zu den Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen gespeicherten Daten mit den Aktenzeichen 768 Js 178/11, 767 Js 395/05, 407 Js 265/04, 767 Js 216/03, 867 Js 879/01, 867 Js 792/00 und 935 Js 19/97 abgelehnt worden ist. Insoweit wird die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen verpflichtet, eine Vollsperrung vorzunehmen.

Von der Erstattung der dem Betroffenen insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten wird abgesehen (§ 30 EGGVG).

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Betroffenen (§ 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

Die Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt.

Soweit der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, ist sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

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