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8 U 2/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-24, 8 U 2/20
8 U 2/20Tribunal supérieur24 févr. 2021
Für die Klage eines Insolvenzverwalters auf Feststellung, dass sein gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung erhobener Widerspruch begründet sei, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse.
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 8 U 2/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0224.8U2.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: InsO §§ 179 Abs. 1, Abs. 2; 189 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Für die Klage eines Insolvenzverwalters auf Feststellung, dass sein gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung erhobener Widerspruch begründet sei, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse.
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.298.423,50 € festgesetzt.
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