Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-27, 20 W 48/20

20 W 48/20Tribunal supérieur27 janv. 2021

Regest

Die Schutzbedürftigkeit von Geschäftsgeheimnissen kann zu bejahen sein (so im Streitfall), auch wenn eine Partei entsprechende Informationen in einzelnen anderen Rechtsstreitigkeiten dem dortigen Prozessgegner zugänglich gemacht hat, ohne dass zuvor eine Geheimhaltungsanordnung ergangen war. Dies hängt von den konkreten Fallumständen ab.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 W 48/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 20 W 48/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0127.20W48.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 172 Nr. 2 GVG

Leitsätze

Die Schutzbedürftigkeit von Geschäftsgeheimnissen kann zu bejahen sein (so im Streitfall), auch wenn eine Partei entsprechende Informationen in einzelnen anderen Rechtsstreitigkeiten dem dortigen Prozessgegner zugänglich gemacht hat, ohne dass zuvor eine Geheimhaltungsanordnung ergangen war. Dies hängt von den konkreten Fallumständen ab.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 07.10.2020 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf jeweils bis zu 5.000,- € festgesetzt.

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